Unsere Leistungen & Hilfestellungen

Wir bieten Ihnen:
Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen, um Angehörigen und
Pflegepersonen eine „sichere“ Auszeit zu ermöglichen.

Alle Leistungen aus dem Leistungskomplexkatalog der Pflegeversicherung.

Hierbei handelt es sich
um die Grundpflege wie die tägliche Körperhygiene, das Ankleiden oder Umziehen, aber auch die
Versorgung bei Inkontinenz.

Häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege SGB V)
z. B. Spritzen von Insulin oder anderen verordneten Arzneien, Blutzucker messen, Blutdruck messen,
Anlegen und Wechseln von Wundverbänden, Dekubitusversorgung, Versorgung von sekundären
Wunden, Moderne Wundversorgung nach Operationen,
Versorgung von Drainagen, Verabreichen von Sondennahrung über eine PEG.
Die Gabe und das Bereitstellen von Medikamenten sowie die Kontrolle der Einnahme.

Unterstützung bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MdK)
Hilfe beim Führen eines Pflegetagebuchs,
Beratung bereits im Krankenhaus vor der Entlassung
Beratung bei der Pflege und zu altersgerechtem Wohnen
Allgemeine Hilfestellung bei Anträgen
Beratung zu Pflegehilfsmitteln (Pflegebett, Rollator etc.)

Beratungsgespräche nach §37 Abs. 3 SGB XI bei Pflegeleistungen der Pflegeversicherung
(Pflegegeld).

Wir stehen Ihnen und Ihren Angehörigen bis zum Ende helfend zur Seite.

Entlastungshilfe im häuslichen Bereich, Hilfe bei der Hauswirtschaft, Begleitung zu Arztbesuchen etc.

Vermittlung von Essen auf Rädern, Hausnotrufsysteme, Psychologischen Ambulanzen und Sanitätsbedarf.

Hauswirtschaftliche Versorgung (Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigung der Wohnung,
Hilfe bei Ihren Einkäufen etc.

Zu speziellen Wünschen wie z.B. Rasen mähen, Haustierversorgung oder kleinere
Hausmeistertätigkeiten sprechen Sie uns einfach an. Wir finden eine Lösung.

  • Alle diese Leistungen & Hilfestellungen können stundenweise nach individueller Notwendigkeit mit uns vereinbart werden.
  • Wir sind Vertragspartner aller Pflege- und Krankenkassen, sodass wir direkt mit allen Kostenträgern abrechnen können, auch mit Sozialämtern und dem Landeswohlfahrtsverband.

Preise – werden in kürze aktualisiert

Ihr wohlergehen liegt uns am Herzen

Definition: Kleine Körperpflege

Beinhaltet:

Bedeutet: einschließlich der Auswahl der Kleidung, An-/Ausziehen von Stützstrümpfen, sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Teilwaschen: umfasst in der Regel das Waschen des Gesichtes, Oberkörpers und/ oder Genitalbereich / Gesäß. Das Machen und Richten des Bettes ist Bestandteil der Verrichtung.

Bedeutet: einschließlich der Lippenpflege, Pflege der Zahnprothese und Mundhygiene.

Bedeutet: Hilfe beim Aufsetzen, Umsetzen in Rollstuhl oder Toilettenstuhl, Aufstehen aus dem Bett bzw. Hilfe ins Bett ohne spezielle Hilfsmittel.

Kämmen: einschließlich das Herrichten der Tagesfrisur.

Rasieren beinhaltet die Nass- und Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.

Definition: Einfache Hilfe/ Unterstützung bei Ausscheidung

Benötigt der Pflegebedürftige Hilfe bei Ausscheidungen, die im Zusammenhang mit Leistungen der Körperpflege erbracht werden, ist diese Leistung die Ergänzung zur Körperpflege. Wenn nach komplett abgeschlossener Pflege der Pflegebedürftige nochmals Hilfe bei Ausscheidung benötigt wird diese als Einzelleistung angerechnet. Diese Leistung umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen, wie Darm- und Blasenentleerungen, Wechsel des Stoma Beutels, bei Erbrechen , wobei die Hilfe alle Nachbereitenden Arbeiten mit erfasst. Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel) wegwischen, entsorgen von gebrauchten Materialien. Sie beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig ist. Dazu gehört auch das Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten. Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei Inkontinenz und die Unterstützung beim Erbrechen. Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidung ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes. Der Pflegebereich umfasst dabei Toilettenstuhl, Toilettenstuhleimer, Toilette und Waschbecken. Darüber hinausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil der Hauswirtschaft.

Definition: Große Körperpflege mit Ganzkörperwäsche/Dusche

Beinhaltet:

An-/Auskleiden: einschließlich der Auswahl der Kleidung, An-/Ausziehen von Stützstrümpfen, sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Ganzkörperwaschen: umfasst in der Regel das Waschen des Gesichtes, Oberkörpers, Rückens, Genitalbereiches/Gesäß und der Extremitäten im Bad oder auch im Bett, ggf. Haarwäsche und die Nagelpflege. Besondere Arten der Ganzkörperwäsche, wie z.B. basalstimulierende Bobath Wäsche, sind Bestandteil dieser Leistung. Das Machen und Richten des Bettes ist Bestandteil der Verrichtung.

Mund- und Zahnpflege: einschließlich der Lippenpflege, Pflege der Zahnprothese und Mundhygiene.

Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes Hilfe beim Aufsetzen, Umsetzen in Rollstuhl oder Toilettenstuhl, Aufstehen aus dem Bett bzw. Hilfe ins Bett ohne spezielle Hilfsmittel.

Kämmen: einschließlich das Herrichten der Tagesfrisur.
Rasieren: beinhaltet die Nass- und Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.

Benötigt der Pflegebedürftige Hilfe bei Ausscheidungen, die im Zusammenhang mit Leistungen der Körperpflege erbracht werden, wird diese Leistung nochmals gewählt, d.h. sie wird als Einzelleistung unter „ Hilfe bei der Ausscheidung“ erneut abgezeichnet. Sie ist dann Ergänzung zur Körperpflege. Wenn nach komplett abgeschlossener Pflege der/die Pflegebedürftige nochmals Hilfe bei Ausscheidung benötigt (z.B. plötzliches Erbrechen, erneuter Toilettengang), wird diese Leistung nochmals gewählt und abgezeichnet. Diese Leistung umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen, wie Darm- und Blasenentleerungen, Wechsel des Stoma Beutels, bei Erbrechen, wobei die Hilfe alle Nachbereitenden Arbeiten mit erfasst. Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel) weg wischen, entsorgen von gebrauchten Materialien. Sie beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig ist. Dazu gehört auch das Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten. Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei Inkontinenz und die Unterstützung beim Erbrechen. Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidung ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes. Der Pflegebereich umfasst dabei Toilettenstuhl, Toilettenstuhleimer, Toilette und Waschbecken. Darüber hinausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil, der Hauswirtschaft.

Definition: Große erweiterte Körperpflege

Beinhaltet:

An-/Auskleiden: einschließlich der Auswahl der Kleidung, An-/Ausziehen von Stützstrümpfen, sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Vollbad umfasst in der Regel das Reinigen des Gesichtes, Oberkörpers, Rückens, Genitalbereichs/Gesäß und der Extremitäten. Es umfasst in der Regel zusätzlich das Fußbad, die Haarwäsche, die Nagelpflege und die Hautpflege mit individuellen Pflegeprodukten zur Förderung des Wohlbefindens.

Zum Vollbad gehören in der Regel folgende Verrichtungen:
– Vorbereitung: Wassereinlauf, Temperatur überprüfen, Wäsche richten, Bewohnerin/Bewohner vorbereiten und informieren,
– Vollbad: Bewohnerin/ Bewohner beim Hinsetzen unterstützen, (mit oder ohne Lifter),Durchführung des Vollbades, Beobachten des Bewohners/ der Bewohnerin),
– Nachbereitung: Transfer, abtrocknen, ggf. erforderliche Nachbereitung (z. B. Einreibung zur Körperpflege), Ankleiden,
– Nachbereitung: Wanne säubern, Wäsche entsorgen. Das Machen und Richten des Bettes ist Bestandteil der Verrichtung.

Mund- und Zahnpflege: einschließlich der Lippenpflege, Pflege der Zahnprothese und Mundhygiene.

Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes:
Hilfe beim Aufsetzen, Umsetzen in Rollstuhl oder Toilettenstuhl, Aufstehen aus dem Bett bzw. Hilfe ins Bett ohne spezielle Hilfsmittel.

Kämmen einschließlich des Herrichtens der Tagesfrisur.
Rasieren
beinhaltet die Nass- und Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.

Diese Leistung umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen, wie Darm- und Blasenentleerungen, Wechsel des Stoma Beutels, bei Erbrechen, wobei die Hilfe alle Nachbereitenden Arbeiten mit erfasst. Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel) weg wischen, entsorgen von gebrauchten Materialien. Sie beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig ist. Dazu gehört auch das Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten. Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei Inkontinenz und die Unterstützung beim Erbrechen. Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidung ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes. Der Pflegebereich umfasst dabei Toilettenstuhl, Toilettenstuhleimer, Toilette und Waschbecken. Darüber hinausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil, der Hauswirtschaft.

Definition: Spezielle Lagerung bei Bettlägerigkeit/Immobilität

Spezielle Lagerungsmaßnahmen dienen der körper- und situationsgerechten Lagerung innerhalb und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln, ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett richten.

Durch eine spezielle Lagerung können Sekundärerkrankungen bei Bettlägerigkeit oder Immobilität weitgehend verhindert werden. Die speziellen Lagerungsarten werden dem individuellen Bedarf angepasst und nach aktuellen pflegefachlichen Erkenntnissen (z.B. Lagerung nach Bobath, nach Kinästhetik) durchgeführt. Lagerungshilfsmittel sind alle Materialien, die zur Lagerung geeignet sind. Die Lagerungsart ist zu dokumentieren. Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen bei nicht immobilen Pflegebedürftigen sind im Sinne einer aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen.

Definition: Umfangreiche Hilfe und Unterstützung bei Ausscheidungen

An-/Auskleiden einschließlich der Auswahl der Kleidung, sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Hilfen beim Aufstehen und Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten und zurück.

Hilfen und Unterstützung bei Ausscheidungen, z.B. bei Inkontinenz, ggf. Kontinenz Training oder Obstipationsprophylaxe, z.B. beim Erbrechen, ggf. Anregung der ärztlichen Beratung bei Ausscheidungsproblemen, ggf. Wechseln der Bettwäsche und Kleidung.

Intimpflege: Bedeutet: einschließlich Hautpflege und Prophylaxen. Dieser Leistungskomplex umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen, wie Darm- und Blasenentleerungen, Wechsel des Stoma Beutels, bei Erbrechen, wobei die Hilfe alle Nachbereitenden Arbeiten mit erfasst. Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel) weg wischen, entsorgen von gebrauchten Materialien. Er beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig ist. Dazu gehört auch das Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten und zurück. Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei Inkontinenz und die Unterstützung beim Erbrechen. Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidung ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes. Darüber hinausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil der Hauswirtschaft.

Definition: Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

Hilfe bei der Nahrungsaufnahme bedeutet: das der Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe und/ oder Anleitung zu sich nehmen kann, d.h. wenn das Anreichen von Nahrung oder Flüssigkeit oder die Anleitung dazu erforderlich ist. Diese Leistung zu erbringen setzt die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft voraus.

Einfache Hilfe bei Zwischenmahlzeiten
beinhaltet:

Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung einschließlich Vor- und Nachbereitung
Zur Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung im Sinne aller Tätigkeiten, die der unmittelbarer Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen.

Hierunter sind kleine Zwischenmahlzeiten zu verstehen ( z.B. Apfel, Brot oder Joghurt).

Händewaschen, Mundpflege, ggf. Säubern/ Wechseln der Kleidung.
Das Spülen des im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme stehenden Essgeschirrs soll üblicher Weise durch die Hauswirtschaft sichergestellt werden.

Definition: Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
– umfangreiche Hilfen
(Hauptmahlzeit)

Dieser Leistungskomplex beinhaltet:

Zur Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung i.S. aller Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen.

Einschließlich Transfer vom Tisch und zurück bzw. Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichend Flüssigkeitszufuhr.

Händewaschen, Mundpflege, ggf. Säubern/ Wechseln der Kleidung. Das Spülen des im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme stehenden Essgeschirrs obliegt üblicher Weise der Hauswirtschaft.

Definition: Enterale Ernährung über Sonde

Eine künstliche Ernährung über einen längeren Zeitraum erfolgt in der Regel über eine Perkutane-Endoskopische-Gastrostomie-Sonde (PEG-Sonde), wenn der Pflegebedürftige aufgrund von Störungen im Kau- und Schlucktrakt nicht essen kann, z.B. nach Schlaganfall oder Bewusstseinsstörungen. Die Durchführungsverantwortung für die Pflegekraft liegt in der sorgfältigen Verabreichung der Sondenkost incl. sachgerechter Positionierung, in der aktiven Begleitung des Pflegebedürftigen und ggf. der Angehörigen. Die Verabreichung von Sondenkost ist keine Medikation, sondern Ernährung. Bei der Verabreichung von Sondenkost handelt es sich um eine grundpflegerische Leistung. Die Leistungserbringung setzt nicht die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft während der Applikation voraus.

Definition: Hilfestellung beim Aufstehen und Zubettgehenflege

Beinhaltet:

Bedeutung: An- und Auskleiden im Zusammenhang mit dem Aufstehen und Zubettgehen einschließlich der Auswahl der Kleidung.

– Hilfestellung beim Aufstehen aus dem Bett oder ähnlichem und/oder bei der Hilfestellung beim Zubettgehen.

Im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Einrichtung einschließlich der Auswahl der Kleidung.

Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung

Ggf. Treppensteigen, z.B. im Zusammenhang mit dem Besuch bei einem Arzt oder bei Aktivitäten außerhalb der Einrichtung.

Bedeutet:

Mobilisation sind alle Maßnahmen zur körperlichen Aktivierung von Personen zur Förderung der Lebensqualität und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Es handelt sich um keine normalen Transferleistungen im Rahmen der Pflege. Mobilitäts- und Pflegeziele müssen aus der Pflegedokumentation erkennbar sein. Hierzu gehören innerhalb der Einrichtung insbesondere das Gehen, das Stehen, das Treppensteigen einschl. des Gleichgewichthaltens. Dies kann auch bei erheblichem Aufwand unter Einsatz eines Hebelifters oder ähnlichem erfolgen. Dies beinhaltet die Mobilisation des Pflegebedürftigen auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse bei z.B. Paresen, Immobilität nach stationären Aufenthalten, Antriebslosigkeit, Morbus Parkinson und Alzheimer bzw. dementiellen Erkrankungen.

An- / Auskleiden

In Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Einrichtung oder des Zimmers gehört: einschließlich die Auswahl der Kleidung, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Die Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Einrichtung oder des Zimmers umfasst:

Ggf. Treppensteigen. Die Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, keine kulturellen Veranstaltungen). Es ist zu gewährleisten, dass der Pflegebedürftige unter ständiger Begleitung der Begleitperson steht. In der Pflegeplanung muss nachvollziehbar dokumentiert sein, warum dieser Pflegeeinsatz erforderlich ist. (z. B. Kontrolle des Herzschrittmachers)

Definition: Hauswirtschaftliche Versorgung

Beheizen der Wohnung
Reinigung der Wohnung inkl. Entsorgung des Abfalls
Waschen/ Pflege der Wäsche/Kleidung
Einkauf
Zubereitung einer Hauptmahlzeit
Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit
Spülen des Geschirrs

Sämtliche Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung beziehen sich auf den Pflegebedürftigen/ die Pflegebedürftige und die unmittelbare Lebensumgebung. So umfasst „Einkaufen“ den Bedarf des Pflegebedürftigen, „Kochen“ die für den Verbrauch des Pflegebedürftigen bestimmten Mahlzeiten, das „Reinigen der Wohnung“ die vom Pflegebedürftigen bewohnten Räume, das „Spülen“ die Reinigung des vom Pflegebedürftigen benutzten Geschirrs, das „Wechseln/Waschen der Wäsche und Kleidung“ die vom Pflegebedürftigen benutzte Kleidung und Haushaltswäsche. Das Beheizen der Wohnung bedeutet nicht die Bedienung des Heizkörperthermostats. Die Position „Haushalt“ ist mehrmals täglich durchzuführen. Sie ist auch kumulativ dokumentierbar.

Einsatz einer 2. Pflegekraft

Ist im Einzelfall eine zweite Pflegekraft erforderlich, muss dies so dokumentiert werden, dass die Erforderlichkeit ersichtlich ist. Die Einrichtung informiert die Pflegekasse bzw. den zuständigen Sozialhilfeträger darüber schriftlich. Liegt innerhalb von 14 Kalendertagen kein Widerspruch der Pflegekasse/des Sozialhilfeträgers vor sind die Kosten der 2. Pflegekraft abrechnungsfähig. Bei Ablehnung durch die Pflegekasse/den Sozialhilfeträger gilt die Abrechnungfähigkeit bis zum Eingang des Bescheides. Die zweite Pflegekraft wird entsprechend der Tätigkeit abgerechnet, die sie durchführt.

Weitere Kürzel in den Leistungen :
HBP von 6.00 Uhr bis 20:00 Uhr bedeutet eine Hausbesuchspauschale in diesem Zeitraum
HBP bedeutet immer Hausbesuchspauschale.
Je nach Anfahrtszeit z.B. am Wochenende oder an Feiertagen verändert sich der Preis.

Pflegegeld   +   Pflegesachleistung   =   Kombinationspflege

Wer im häuslichen Umfeld gepflegt wird, kann entweder Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beziehen. Es ist aber auch möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren.

Ein ambulanter Pflegedienst kann unterstützend bei der häuslichen Pflege helfen und Pflegetätigkeiten übernehmen, die von den Angehörigen nicht geleistet werden können.

Prinzipiell gibt es bei der Pflegekasse Geldleistungen und Sachleistungen. Wer von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird, erhält Pflegesachleistungen. Pflegesachleistungen sind keine Dinge oder Sachen sondern Dienstleistungen, die z.B. von einem Pflegedienst erbracht werden. Mit den ambulanten Pflegesachleistungen werden demzufolge die Leistungen eines Pflegedienstes bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag bezahlt. Dieser Höchstbetrag ist abhängig vom Pflegegrad.

Pflegebedürftige Menschen die zu Hause von einer Pflegeperson (meist ein Familienangehöriger) gepflegt werden, erhalten Pflegegeld. Das Pflegegeld soll dazu dienen, um der Pflegeperson einen finanziellen Ausgleich für ihre pflegerische Leistung zu bezahlen.

Je nach Einstufung in den Pflegegrad, erhalten Sie unterschiedlich viel Pflegegeld bzw. Pflegesachleistung.
Aus dieser Tabelle können Sie entnehmen, wie viel Pflegegeld und wie viel Pflegesachleistungen Sie pro erhalten.

PflegegradPflegegeldSachleistungen
bis 2021
Sachleistungen
ab 2022
PG 10 €uro0 €uro0 €uro
PG 2316 €uro689 €uro724 €uro
PG 3545 €uro1.298 €uro1.363 €uro
PG 4728 €uro1.612 €uro1.693 €uro
PG 5901 €uro1.995 €uro2.095 €uro
  • Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Kombileistungen.
  • Menschen mit einem Pflegegrad 1 erhalten weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen. Allerdings können Sie die Leistungen des Entlastungsbetrags dafür verwenden, die Grundpflege, welche über einen Pflegedienst erbracht wurde, zu bezahlen.

Basis der Berechnung für die Kombinationspflege ist die in Anspruch genommene Pflegesachleistung. Es wird errechnet, wie hoch der prozentuale in Anspruch genommene Pflegesachleistungsbetrag ist.

Angenommen, Sie haben 60 % Sachleistung in Anspruch genommen, erhalten Sie noch ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 40 %. Bei 45 % Sachleistung würden Sie noch anteilig 55 % Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld wird Ihnen also anteilig gekürzt.

Kombinationspflege =100 %
abzüglich Pflegesachleistung Pflegedienst =./. 53 %
Anteil Pflegegeld =47 %

Beispiel 1

  • Herr Wagner hatte bis 2016 die Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz.
  • Im Jahr 2017 wurde er mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz in Pflegegrad 3 übergeleitet.
  • Er wird von seiner Tochter gepflegt und der Pflegedienst kommt auch regelmäßig um ihn zu duschen und zu aktivieren.
  • Im Januar hatte Herr Wagner Pflegedienstleistungen in Höhe von 689 Euro in Anspruch genommen.

Berechnung

Bei Pflegegrad 3 hat Herrn Wagner auf ⇒ 1.298 Euro Pflegesachleistungen oder  ⇒ 545 Euro Pflegegeld Anspruch. Die vom Pflegedienst abgerechneten ⇒ 689 Euro sind (gerundet) 53 % der Pflegesachleistung von 1.298 Euro. Somit stehen ihm jetzt noch ⇒ 47 % vom Pflegegeld aus 545 Euro zu – also (gerundet) 256 Euro.

Die Kombinationspflegeregelung erfolgt nicht automatisch, sie muss beantragt werden. Die Kombinationspflege wird bei der Pflegekasse beantragt. Reichen Sie den Antrag dazu schriftlich ein, damit Sie belegen können, dass Sie die Kombinationspflege beantragt haben.

Achtung: Wenn Sie sich für die Kombination von Geld- und Sachleistungen entschieden haben, sind Sie daran 6 Monate gebunden und können während dieser Zeit nicht wieder wechseln. Sollte sich die Pflegesituation gravierend verändern, kann ausnahmsweise jedoch auch früher eine Änderung durchgeführt werden. Sprechen Sie diesbezüglich dann unbedingt mit Ihrer Pflegeversicherung.

Wichtiges zur Kombinationspflege

Die Pflegesachleistungen haben eine finanzielle Obergrenze. Sollten Sie mehr Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen als Ihnen zusteht, müssen Sie die Differenz selbst bezahlen. Pflegegeld erhalten nur pflegebedürftige Menschen die zu Hause gepflegt werden. Wer in einem Pflegeheim/Altenheim untergebracht ist, erhält kein Pflegegeld. Somit gibt es für Heimbewohner auch keine Möglichkeit für die Kombipflege. Sie können bereits mit Beginn der Pflegebedürftigkeit die Kombinationspflege bei Ihrer Pflegekasse beantragen.

Rechtliches

Die Pflegesachleistungen sind im § 36 SGB XI geregelt.
Das Pflegegeld ist im § 37 SGB XI geregelt
Die Kombinationspflege wird im § 38 SGB XI geregelt.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bzw. der Entlastungsbetrag) sind eine zusätzliche finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftigen richtet und die zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt wird.

Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Leistungen & Hilfestellungen dienen dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. Leistungen entstehen, zu decken.

Seit Beginn 2015 können Menschen ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz diese Leistungen in Anspruch nehmen.
Das bezieht sich auf die Pflegebedürftigen, welche in einer ambulanten, also häuslichen Wohnform leben.

Die Kriterien für die sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz sind im Gesetz festgelegt.
Sie sind beispielsweise erfüllt, wenn der oder die Pflegebedürftige die Tendenz dazu aufweist, wegzulaufen, wenn er oder sie gefährliche Situationen verursacht, die eigene Versorgung nicht mehr gewährleisten kann, eine Störung des Tag-Nacht-Rhythmus aufweist oder aggressives Verhalten zeigt.

Diese Bedingungen für eine entsprechende Einstufung treffen vor allem auf demenzkranke Personen zu. Aber auch bei psychischen Erkrankungen oder einer geistigen Behinderung können diese Kriterien greifen.

Entlastungsleistungen & Verhinderungspflege kann beantragt werden.
Die monatliche Summe wird nicht an die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen ausgezahlt, sondern kann verwendet werden für Dienstleistungen, die für die Pflege von nöten sind.

Im Zusammenhang mit den zusätzlichen Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen spielt der Pflegegrad nur eine untergeordnete Rolle.
Denn dieser ist nicht ausschlaggebend, um den Betrag zu erhalten.

Um die Leistungen dieser Art zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Entweder ist die betroffene Person bereits einem Pflegegrad zugehörig oder die Pflegebedürftigkeit und damit einhergehend auch der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI wird neu festgestellt.

Nachdem Ihrem Antrag stattgegeben wurde, reichen Sie die Privat-Rechnungen des Pflegedienstes über die zusätzlichen Betreuungsleistungen zur Erstattung bei Ihrer Pflegekasse ein oder Sie unterzeichnen eine Abtretungserklärung und der Pflegedienst rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Die Inhalte der so genannten zusätzlichen Betreuungsleistungen und die Preise können frei zwischen Pflegedienst und Patientin/Patient verhandelt werden.